Allgemeine Geschäftsbedingungen der CAMPERIA GMBH

FÜR DIE VERMIETUNG

1.   Mietgegenstand und Preise

Es gelten die aktuellen Mietpreise von

 

HAUPTSAISON

01.07 -31.08

NEBENSAISON

01.11 – 31.03

ZWISCHENSAISON

01.04. – 30.06 / 01.09. – 31.10

CAMPERIA MAXI 119,00 € 104,00 € 89,00 €
CAMPERIA MIDI 104,00 € 89,00 € 74,00 €
CAMPERIA MINI 89,00 € 74,00 € 59,00 €

 

Der Fahrzeugmietpreis schließt ein:
 

      das Reisemobil und dem Standard-Ausstattungszubehör

      Versicherungsschutz mit entsprechenden Selbstbeteiligungen (siehe § 11.)

      Unbegrenzte Kilometeranzahl

      die gesetzliche Mehrwertsteuer

      volle Fahrzeugtanks (Kraftstoff, Motoröl, Kühlflüssigkeit, Wischwasser)

Die Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme erfolgt nur nach vorheriger zeitlicher Vereinbarung. Eine Verlängerung der Mietzeit ist grundsätzlich nur mit Rücksprache und Zusage des Vermieters möglich. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit wird kein Mietentgelt zurückerstattet.

Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Dabei schuldet die Camperia GmbH keine Reiseleistungen jeglicher Form. Gesetzliche Bestimmungen des Pauschalreisevertrages, vor allem die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Mietverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Mietcamper darf ausschließlich in den Staaten der Europäischen Union sowie zusätzlich in der Schweiz, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Andorra, Albanien, Großbritannien, Island, Norwegen und Kroatien genutzt werden. Verboten sind Reisen mit dem Camper nach Marokko, in die Türkei, nach Tunesien und Russland. Sowie in alle anderen nicht EU-Länder. Der Mieter verpflichtet sich, der Camperia GmbH das Reiseziel vorab schriftlich mitzuteilen. Die Camperia Camper werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaub, Teilnahme an Events o.ä. vermietet. Gewerbliche Nutzungen, unübliches Fahrverhalten (wie z.B. Personentransporte) oder die Nutzung für Umzüge ist verboten. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages sowie gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich die Camperia GmbH vor, dieses nicht auszuhändigen.

2. Bezahlung des Mietpreises

Die Zahlung des Mietpreises ist durch Überweisung auf das Konto der Camperia GmbH nach Abschluss des Vertrages, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, zu leisten. Entscheidend ist  der Zahlungseingang auf dem Konto der Camperia GmbH (Bringschuld des Mieters). Erst nach Erhalt der Zahlung wird der entsprechende Camper für den Mieter reserviert.

Die Zahlung, sowie weitere anfallende Kosten sind auf das Konto der Camperia GmbH zu überweisen.

 

Kontoinhaber:

 

Camperia GmbH

IBAN: DE12 7016 3370 0000 6113 52

BIC: GENODEF1FFB

Verwendungszweck: Vertragsnummer

 

Für jede Anmietung fallen Servicegebühren in Höhe von 79,00 € an, welche mit dem Mietpreis zu Zahlen sind.

Alle Preise gelten inklusive dem der Zeit gültigen Mehrwertsteuersatz. 

 

 

3. Kautionsforderungen

Um die Ansprüche der Camperia GmbH aus dem Mietverhältnis zu sichern, zahlt der Mieter eine Kaution in Höhe von 700,00 €. Diese wird vorab auf das oben genannte Konto überwiesen oder bei Abholung in bar gezahlt. Der Erhalt wird auf dem Übergabeprotokoll quittiert. Ohne der Kautionszahlung wird das Fahrzeug nicht ausgehändigt.

Sollte die Kaution überwiesen worden sein, so erfolgt eine Rückzahlung innerhalb der nächsten 2 – 4 Wochen nach Rückgabe des Campers.

Die Rückzahlung befreit den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel bzw. Beschädigungen, welche im Nachhinein festgestellt wurden, hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.

Sollten zusätzliche Kosten durch Sonderreinigungen, Bußgelder oder Schäden am Fahrzeug, welche bei Fahrzeug-Übergabe noch nicht vorhanden waren, entstehen, so ist die Camperia GmbH dazu berechtigt, diese Kosten von der Kaution einzubehalten.

 

Im Falle eines Unfalles mit der Beteiligung eines Dritten, behält sich die Camperia GmbH vor, die Kaution bzw. Selbstbehalt des Mieters solange einzubehalten, bis die Schuldfrage geklärt ist.

 

Der Mieter hat das Recht, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens, Einspruch gegen diese Berechnung einzulegen. Reagiert der Mieter nicht innerhalb dieser Frist, so werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

 

 

4. Zustandekommen des Vertrages und Rücktritt

Der Mietvertrag wird erst durch den Eingang des durch den Mieter überwiesenen kompletten Mietpreises auf dem Konto der Camperia GmbH für den Vermieter bindend. Dies muss innerhalb von 3 Werktagen nach Abschluss der Buchung erfolgen. Ansonsten kommt es zu keinem Vertragsabschluss und die Camperia Gmbh kann das Mietfahrzeug anderweitig vermieten. Dies gilt auch wenn vorab bereits eine mündliche oder schriftliche Fahrzeugreservierung des Mieters vorliegt. Durch die Buchung und das Bestätigen des Kontrollkästchens (AGB) bei der Buchung auf der Website der Camperia GmbH erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Camperia GmbH an.

 

Bei einem Rücktritt vom Mietvertrag oder der Buchung durch den Mieter sind die folgenden Entgelte gemäß den Vertragsdaten zu zahlen: Rücktritt bis ….

1.    einschließlich 50 Tage und mehr vor dem ersten gemieteten Tag = 20 % der kompletten Vertragssumme

2.    einschließlich 30 Tage und bis 49 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 40 % der kompletten Vertragssumme

3.    einschließlich 15 Tage und bis 29 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 60 % der kompletten Vertragssumme

4.    einschließlich 3 Tage und bis 14 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 80 % der kompletten Vertragssumme

5.    weniger als 3 Tage vor dem ersten gemieteten Tag = 90 % der kompletten Vertragssumme

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist in schriftlicher Form (E-Mail an: vermietung@camperia-gmbh.de oder per Einschreiben) mitzuteilen und erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Camperia GmbH wirksam. Eine außerordentliche Kündigung bezieht sich insbesondere auf die vertragliche Verletzung der Pflichten des Mieters. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags, insbesondere vor Vertragsbeginn, ist ausgeschlossen.

Sollte das angemietete Fahrzeug zum vereinbarten Abholtermin nicht übernommen werden, ohne dass dies angezeigt wurde, wird die bereits geleistete Miete einbehalten. Es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter geringere oder keine Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Für den Fall, dass noch keine Mietzahlung geleistet wurde, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Eine separate Stornierung von bereits gebuchtem Equipment ist nicht möglich und werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.


5. Camperübergabe- und Rückgabe

Der Camper ist am Tag der Rückgabe bis spätestens 10 Uhr bei der Camperia GmbH abzugeben. Bei verspäteter Rückgabe des Campers, schuldet der Mieter pro angefangener Stunde der Verspätung 25,- € und ab der 3. angefangenen Stunde den vollen Mietpreis für einen Tag. Muss durch diese Verspätung ein nachfolgender Mietvertrag storniert werden, hat der Mieter das zusätzliche Mietentgelt des kompletten nachfolgenden Mietvertrages zu bezahlen und muss für eventuelle Schadensersatzforderungen des Nachmieters aufkommen.

Falls eine anderweitige Vermietung als Ersatz des verspätet zurückgegebenen Campers möglich ist, kann dies die Schadensersatzpflicht des Mieters entsprechend verringern. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Verschulden des Mieters angenommen. Persönliche Belangen des Mieters, Krankheiten sowie wetter- oder verkehrsbedingte Verspätungen entbinden nicht von der Nachzahlungsverpflichtung, bzw. eventuellen Schadensersatzforderungen.

 

Der Camper wird gemäß der vereinbarten Daten des Vertrages zwischen 11 Uhr und 15 Uhr übergeben. Mit Fahrzeugübergabe erfolgt auch das Aushändigen des Fahrzeugscheins, sowie eines Schlüssels. Diese sind bei Rückgabe des Campers wieder an die Camperia GmbH zu übergeben. Es werden vorab alle Betriebsstoffe überprüft und ggf. aufgefüllt. Der Camper ist innen und außen gereinigt, wird vollgetankt übergeben und ist vollgetankt wieder zurück zu geben. Falls das Fahrzeug nicht wieder ordnungsgemäß Vollbetankt zurückgegeben werden sollte, so wird für das Volltanken als Aufwandsentschädigung eine Pauschale von 19,00 € zuzüglich den Kraftstoffkosten nachberechnet. Außerdem muss der Camper innen und außen, sowie die Windschutzscheibe gereinigt werden, um diese auf eventuelle Schäden überprüfen zu können. Sollte das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gereinigt zurückgegeben werden, so fällt eine Reinigungspauschale von mindestens 100,00 € an. Diese entfällt, wenn der Mieter bei Buchung angegeben hat, dass die Endreinigung von der Camperia GmbH für 49,00 € übernommen werden soll.

Bei Camper Übergabe wird ein Übergabeprotokoll sowie bei der Rückgabe des Campers ein Rückgabeprotokoll in Anwesenheit des Mieters erstellt, in welchem alle Daten wie z.B. Kilometerstand, Beschädigungen o.ä. festgehalten werden. Wird bei Rückgabe ein Schaden entdeckt, so geht der Vermieter davon aus, dass der Mieter den Schaden zu verantworten hat. Dieser wird hierfür zur Haftung gezogen und muss für die Instandsetzung aufkommen, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass der Schaden bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war.

Im Falle der nichtanzeige einer Verspätung, behält sich die Camperia GmbH vor, bei den zuständigen Behörden, Strafanzeige zu stellen.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger ohne zusätzliche Buchung auf dem Camper montiert sind. Um einen problemlosen Übergang der Fahrzeuge zu gewährleisten, ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet diesen abzumontieren.

 

 

6. Berechtigte Fahrer

Grundsätzlich sind nur die Personen berechtigt, den Camper zu führen, welche bei Vertragsabschluss im Mietvertrag benannt wurden. Diese Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindesten 1 Jahr einen gültigen Führerschein zum Führen eines gleichwertigen Fahrzeugs besitzen. Sind mehrere Mieter Vertragspartner, so haften alle Mieter gleichsam als Gesamtschuldner. Bei Übergabe des Campers muss der Mieter seinen gültigen Führerschein sowie Personalausweise / Reisepass und ein gültiges Zahlungsmittel vorlegen. Ist dies nicht der Fall, behält sich die Camperia GmbH vor, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Camperia GmbH sind bis dahin entstandene Aufwendungen beziehungsweise verlorengegangener Gewinn oder sonst durch den Rücktritt entstehende Schäden vom Mieter zu ersetzen.  

 

 

 7. Sorgfaltspflicht

Der Mieter hat den Camper der Camperia GmbH sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Außerdem muss das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß verschlossen und gegen Diebstahl geschützt werden. Die Betriebsanleitungen des Campers und aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

 

In den Campern der Camperia GmbH herrscht striktes Rauchverbot. Bei Verstoß gegen dieses fällt eine Sonderzahlung von 1.000,00 € an, um den Wertverlust auszugleichen und eine professionelle Rauchbeseitigung durchzuführen.

Die Mitnahme von Haustieren ist nur unter Rücksprache mit der Camperia GmbH vor Vertragsabschluss gestattet. Es fallen zusätzliche Kosten i.H.v. 65,00 € an. Etwaige Schäden, die durch ein Haustier im und außerhalb des Campers entstehen, müssen vom Mieter zusätzlich beglichen werden.

 

Bei Fahrt muss dafür gesorgt werden, dass alle Fenster geschlossen sind. Des Weiteren muss der Kartuschen Kocher ordnungsgemäß verstaut und die Kartusche entriegelt werden. Der Kartuschen Kocher ist ausschließlich im Freien und unter ausreichender Belüftung zu verwenden.

 

Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen aufgestellt bzw. ausgefahren werden, sowie im ausgefahrenen Zustand unbeaufsichtigt gelassen werden. Des Weiteren ist die Markise stets mit den beiliegenden Gurten zu befestigen.

 

Im Falle einer Beschädigung der Fenster oder Markise hat der Mieter die Kosten für eine Reparatur bzw. einen Ersatz zu tragen. In diesen Fällen haftet die Versicherung nicht.

 

 

 8. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind nur in die europäischen Länder erlaubt, für die entsprechend der Internationalen Versicherungskarte Versicherungsschutz besteht. Bitte informieren Sie sich vorab, ob für Ihr Reiseziel eine Einreise aus Versicherungsrichtlinien möglich ist. Eine Fahrt in ein außereuropäisches Land oder in ein – auch europäisches – Krisen- oder Kriegsgebiet ist strengstens untersagt. Sollten für Auslandsfahrten spezielle Fahrzeugsonderregelungen bestehen, sind diese vom Mieter zu prüfen und einzuhalten. (z.B. Warntafel am Fahrradträger für Spanien und Italien)

 

 

9. Reparaturen und Ähnliches

Notwendige Reparaturen, um die Betriebs- oder Verkehrsfähigkeit des Campers zu gewährleisten, dürfen vom Mieter ohne Rücksprache bis zu einem Preis von 100,00 € je Problemereignis durchgeführt werden. Teurere Reparaturen sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag zu gegeben. Ein ausgetauschtes Ersatzteil ist dem Vermieter jedoch in jedem Fall mit der Rechnung vorzulegen. Die Reparaturkosten trägt die Camperia GmbH darüber hinaus nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Originalbelege, sofern nicht der Mieter für den entstandenen Schaden haften muss (§ 12). Der Mieter hat im Schadensfall eine Schadensminderungs-, Sorgfalts- und Mitwirkungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter und seiner Mietsache und/oder dessen Versicherung.

Unabhängig des Ereignisses oder der Eintrittspflicht einer Versicherung oder Sonstigem, hat der Mieter vereinbarungsgemäß immer die grundsätzliche Verpflichtung, das Fahrzeug nach Mammendorf zurückzubringen oder Zurückbringen zu lassen. Sollte er, unabhängig von Gründen, dies nicht selbst erledigen können, so hat er dafür aber immer wenigstens die Sorge und/oder auch die Kosten zu tragen, sofern dies nicht durch eine privat zusätzlich abgeschlossene Versicherung geregelt sein sollte.

 

Reifenschäden, welche von Seiten des Mieters als Vorschaden angesehen werden und nicht umgehend nach Übergabe und Abholung des Fahrzeuges gemeldet wurden (Grenzwerte ist hierbei 1 Stunde oder max. 50 Kilometer ab Abholzeit/-ort), werden als Vorschäden von Seiten der Camperia GmbH nicht mehr akzeptiert. (Wir bitten Sie, sich die Reifen des Fahrzeuges eingehend bei Übergabe anzuschauen.) Sollte eine Beschädigung des Reifens nachweislich innerhalb dieser Fristen entstanden sein, so haftet dafür der Vermieter. Im Streitfall wird der Reifen an den Hersteller eingesandt und dessen Ergebnis über die Beschädigungsart abgewartet. Der Mieter haftet im Schadensfall mit dem Neuwert und kann keine Nutzungsabzüge geltend machen. Er hat weiterhin den gleichen Reifentyp vom gleichen Hersteller zu ersetzten. Abweichendes wird nicht akzeptiert. Im Falle einer Reparaturmaßnahme oder Ersatzteilbestellung haftet der Mieter auch für die Zustellungs- oder Abholungskosten. Als Schadenbearbeitungspauschale werden 44,00 € je Schadenkausalereignis berechnet. Diese Pauschale ist in der Selbstbeteiligung nicht beinhaltet und wird gesondert als Zusatzarbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer.

Eigene oder unfachmännische vorgenommene Reparaturen werden nicht akzeptiert. Die Überprüfung einer solchen Reparatur und eine gegebenenfalls erforderliche Neuvornahme der Reparatur werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Vom Mieter beschaffter Ersatz für verloren gegangene Zubehörteile muss von Seiten der Camperia GmbH unter angemessener Berücksichtigung seiner Interessen ebenfalls nicht akzeptiert werden. Sollte Zubehör verloren gegangen oder beschädigt sein, so wird dieses ausschließlich durch die Camperia GmbH ersetzt. Sollten am Tag oder am Tag nach der Übergabe des Fahrzeuges oder aber zu Beginn der Reise irgendwelche Mängel oder Auffälligkeiten am Fahrzeug feststellt werden oder sollten welche auftreten, die im Rahmen der Fahrzeugübergabe erstmalig nicht auffällig waren, so sind diese sofort und wenn möglich schriftlich zu melden.

 

 

 10. Verhalten bei Unfällen oder Schäden

Bei einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne, etc.) ist der Pannenservice der Versicherung der Camperia GmbH zu kontaktieren. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Camperia GmbH unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch bei der Camperia GmbH telefonisch oder schriftlich angefordert werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan bzw. Foto unverzüglich an info@camperia-gmbh.de zu schicken.

Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Camperia GmbH die Berechnung einer Vertragsstrafe von 900,00 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 12. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt es der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Camperia GmbH. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Im Falle eines Diebstahls muss Strafanzeige erstattet werden und eine Kopie dieser schriftlich an die Camperia GmbH gesendet werden.

Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Camperia GmbH per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Camperia GmbH zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Camperia GmbH unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Camperia GmbH nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Camperia GmbH unverzüglich mitzuteilen.

Für jede Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens, erhebt die Camperia GmbH für die Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 44,00 €.

 

11. Versicherungsschutz

Beim Versenden der Anfrage über die Website der Camperia GmbH hat der Mieter die Möglichkeit zwischen drei Versicherungen zu wählen. Dabei wird zwischen Normalfahrern und Jungfahrern (unter 23 Jahren) unterschieden. Die Standardversicherung ist automatisch bei allen Buchungen inbegriffen. Die Mietfahrzeuge sind haftpflicht- und vollkaskoversichert. Dabei beträgt die Deckungssummer der Haftpflichtversicherung pauschal 100 Mio. €.

 

Folgende Versicherungspakete stehen zur Auswahl:

 

1.    Standard:

·      Vollkasko mit 1500€ Selbstbeteiligung

·      Vollkasko mit 2500€ Selbstbeteiligung (Jungfahrer)

·      Unbegrenzte Kilometer

·      1 Fahrer inklusive (zusätzliche Fahrer kosten 10,00 € / Tag)

·      Schutzbrief (Pannenversicherung)

2.    Komfort:

·      Vollkasko mit 950 € SB

·      Vollkasko mit 1500 € SB

·      Unbegrenzte Kilometer

·      Unbegrenzte Fahrer

·      Schutzbrief (Pannenversicherung)

3.    Premium

·      Vollkasko mit 0 € SB

·      Vollkasko mit 500 € SB

·      Unbegrenzte KM

·      Unbegrenzte Fahrer

·      Schutzbrief (Pannenversicherung)

·      Scheibenreparatur

·      Reifenversicherung

Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden, wobei die Haftung teilweise über das entsprechende Versicherungspaket begrenzt oder ausgeschlossen werden kann:

·      Reifenschäden: Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden

·      Steinschläge: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht

·      Schäden im Innenraum des Fahrzeugs

Die Versicherungen beziehen sich ausschließlich auf das Basisfahrzeug. Folgende Komponenten sind davon ausgeschlossen:

·      Fahrerkabine inkl. aller Geräte

·      Wohnmobilausbau inkl. aller Komponenten und elektronischer Geräte

·      Seitenfenster sowie Dachhaube

·      Solaranlage auf dem Dach

·      Markise

·      Fahrradständer

·      Eingerichtetes Equipment (Stühle, Tisch, Geschirr, usw.)

Der bei allen Versicherungspaketen zugehörige Schutzbrief beinhaltet folgende Leistungen:

·      Direkthilfe bei Panne, Unfall oder Schlüsselverlust N

·      Abschleppen und Bergen des Fahrzeugs

·      Weltweiter Krankenrücktransport e

·      Mietwagen

·      Im Ausland: Ersatzteilversand, Fahrzeugrücktransport, Vermittlung von ärztlicher Betreuung, Arzneimittelnach- sendung, Ersatz beim Verlust von Reisedokumenten und Zahlungsmitteln ue

Nur inkl. Leistungen werden erbracht.

Bei Verlust des Fahrzeugscheins stellt die Camperia GmbH eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 190€ in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Camperia GmbH eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 900€ in Rechnung.

12. Haftung

1.    Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der unter Ziffer 11 genannten Versicherungsselbstbeteiligungen je Schadenereignis mit der vollen Selbstbeteiligung. Sollte bei einem Schaden der Versicherungsschutz nicht ausreichen oder wenn eine Versicherung aufgrund irgendwelcher Umstände den Schaden nicht zahlt, so trägt dieses Risiko alleine der Mieter und zwar im vollem Schadensumfang.

2.    Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamenten- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Verkehrszeichens 266 (Durchfahrthöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff.6 StVO ), oder Ähnlichem verursacht werden. Hat ein Mieter Unfallflucht begangen, den Unfallort unerlaubt verlassen oder seine gesetzlichen Pflichten und/oder gemäß Ziffer 7 dieser AGB verletzt, so haftet er ebenfalls in vollem Schadenumfang.

3.    Sollte durch eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters oder durch eine sonstige Handlung nach Ziff.12.2 das Fahrzeug nach Rückgabe nicht vermietbar sein und sollten dadurch, z.B. durch die Reparatur-Dauer, nachfolgende Mietverträge beeinträchtigt werden, haftet der Mieter für etwaige Ersatzansprüche sowie für die Ausfallzeit des Fahrzeuges (z.B. bei Trunkenheit, grober Missachtung von Verkehrsregeln, der Durchfahrtshöhe, Verlust des Fahrzeugschlüssels, des Fahrzeugscheins, etc.).

4.    Der Mieter haftet im vollen Umfang für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 7) durch Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstehen. Im weiteren auch für Schäden, die von der Fahrzeugversicherung oder auch von einer etwaigen Zusatzversicherung, nicht oder nur teilweise anerkannt werden ( z.B. Fährschäden, Elementarschäden, Wildschäden ohne Nachweis, wenn kein Verursachernachweis vorliegt oder eigen verursachte Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligung/Selbsthaftung )

5.    Bei den Fahrzeugausstattungsgegenständen haftet der Mieter für alle beschädigten und/oder nicht zurückgegebenen Gegenstände mit dem Neubeschaffungswert.

6.    Der Mieter haftet für alle Manipulationen, die an der Tachowelle, dem Tachometer, deren Zählwerk oder an den Verplombungen vorgenommen wurden. Das Versagen des Kilometerzählers ist dem Vermieter umgehend mitzuteilen.

7.    Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen und Schadenersatzansprüche für die der Camperia GmbH in Anspruch genommen wird oder die ihm daraus entstehen, es sei denn diese sind durch ein Verschulden der Camperia GmbH verursacht worden.

8.    Die verschuldensunabhängige Haftung der Camperia GmbH für anfängliche Mängel und Fahrlässigkeit gemäß § 536a Abs.1, Alt.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der Camperia GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

13. Erweiterte Sorgfaltspflicht des Mieters

Der Mieter hat als eingesetzter Fahrzeugführer sich grundsätzlich vor jedem Fahrtantritt über Reifendruck, Kühlwasser, Ölstand, Ad-Bluestand und dem ordnungsgemäßen Betriebszustand des Campers zu versichern.

 

Bei Campern mit Ad-Blue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass dieser stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung. Der Mieter stellt die Camperia GmbH von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieter wegen nicht-Betankung des Ad-Blue Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter übernimmt einen vollen Ad-blue Tank bei Reiseantritt und ist verpflichtet, den Ad-blue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Ad-blue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen. Der Ad-blue Tank muss bei Camperrückgabe voll betrankt sein.

 

Etwaige Kosten für Schmierstoffe etc. sind während der Mietdauer vom Mieter zu tragen. Es ist auf die Warnlampen im Display zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß Bedienungsanleitung zu ergreifen. Der Mieter sollte angesichts der ungewohnten Fahrzeugmaße besonders vorsichtig und umsichtig fahren, insbesondere muss er sich beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson einweisen lassen und besonders auf die Durchfahrtshöhe und –breite achten. Der Mieter hat alle, für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, auch muss er darauf achten, dass das zulässige Gesamtgewicht des Campers eingehalten wird. Sollte ein Schaden durch einen Umstand eintreten, den der Mieter nicht zu verantworten hat, so kann der Mieter jedoch für Folgeschäden daraus verantwortlich gemacht werden. Das Betanken des Fahrzeuges mit Biodiesel, Heizöl oder Ähnlichem ist strengstens verboten und könnte zu einem Motordefekt führen. In einem solchen Fall halten wir uns eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung vor. Des Weiteren trägt der Mieter sämtliche Kosten, welche durch Falschbetankung des Fahrzeugs entstehen.

Entsteht während der Mietzeit ein relevanter Schaden am Fahrzeug, so ist dieser umgehend dem Vermieter schriftlich oder telefonisch (+498145-3604646) mitzuteilen, damit schon vorab ggf. Maßnahmen zur Reparatur getroffen werden können. Im Schadenfall, unabhängig einer Schuldfrage, hat der Mieter die Verpflichtung, alles Notwendige zu organisieren, damit eine optimale Schadenabwicklung erfolgen kann. Der Mieter hat für sämtliche Schlafplätze eigene Matratzenschonbezüge und Bettzeug zu verwenden.

 

 

14. Sonstiges / Vermieter

1.    Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind
– Schäden, für die eine Deckung im Rahmen der für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflicht- oder Kaskoversicherung besteht,

– Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Camperia GmbH beruhen und
– Schäden, die durch die Verletzung von Kardinalspflichten des Vermieters entstanden sind.
Eine Pflichtverletzung der Camperia GmbH steht der eines Erfüllungsgehilfen gleich.

2.    Die Haftung der Camperia GmbH für nicht versicherte Schäden, welche durch eine Verletzung von wesentlichen Hauptleistungspflichten entstanden sind, ist darüber hinaus auf die Erstattung des unmittelbaren Schadens und des typischen mittelbaren Schadens beschränkt. Betragsmäßig haftet die Camperia GmbH für diese Schäden beschränkt auf den fünffachen Miet- bzw. Vertragswert.

3.    Kann die Camperia GmbH zum vereinbarten Zeitpunkt das gemietete Fahrzeug (egal aus welchen Gründen) nicht zur Verfügung stellen (z.B. Unfallschaden durch Vormieter), entfällt seine Leistungspflicht. Sofern möglich, wird in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug des Vermieters zur Verfügung gestellt. Sollte dieses Ersatzfahrzeug eine niedrigere Preisklasse haben, so wird der Differenzbetrag vom Vermieter erstattet, ist das Fahrzeug jedoch in einer höheren Preisklasse, so trägt die Camperia GmbH die Mehrkosten, sofern es sich um die nächst höhere Preisklasse handelt. Das Ablehnen eines Ersatzfahrzeuges von Seiten des Mieters bei gleicher Personennutzzahl mit ggf. anderem Grundriss oder Größe ist ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall nicht das Recht, auf das im Mietvertrag angegebene Fahrzeug.

4.    Sollten Teile an einem Fahrzeug während der Mietzeit einen Defekt bekommen, die z. B. zum Nichtbenutzen einer gesamten Einheit führen, so kann dieser entstandene Mangel nicht zu einer Minderung des Mietpreises führen (z.B. die Zündeinrichtung der Heizung ist defekt / Heizung konnte nicht benutzt werden; Frischwasserpumpe ist defekt / keine Wasserbenutzung möglich).

5.    Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Zurückgelassene Gegenstände werden grundsätzlich entsorgt.

6.    Sollte irgendeine Notwendigkeit für eine Sonder- oder Ausnahmegenehmigung oder Sonderbescheinigung bestehen, so muss der Mieter sich selbst darum kümmern, dass das Fahrzeug diese bei Bedarf hat.

7.    Es gelten keinerlei mündliche Verabredungen oder Zusagen

Haftungsbeschränkung

Der Vermieter (Camperia GmbH) ist zur Leistung von Schadenersatz / Ersatz vergeblicher Aufwendungen, egal aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang verpflichtet.

Eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit unter Vorsatz ist unbeschränkt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf Schäden, welcher auf einer leicht fahrlässigen Verletzung der wesentlichen Pflichten beruhen, durch welche eine Erreichung des eigentlichen Vertragszwecks gefährdet wird. Zudem auf der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitere Haftung der Camperia GmbH in Fällen von leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschossen

Des Weiteren ist die Haftung der Camperia GmbH unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer die Camperia GmbH haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung der Camperia GmbH, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Arbeits- oder Produktionsausfalls, ist ausgeschlossen. Der Camperia GmbH bleibt die Erhebung des Einwands des Mitverschuldens offen.

 

15. Sonstiges / Gerichtsstand

Alle Vereinbarungen, Fakten und Zusagen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und deren Gesamtabwicklung bedürfen ausschließlich der Schriftform, es gelten keinerlei mündliche Verabredungen oder Zusagen. Sollten eine oder mehrere Ziffern dieser AGB nichtig sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Ziffern oder des gesamten Vertrages. (Salvatoresche Klausel)

Die dem Mieter ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil dieses Mietvertrags.

 

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Fürstenfeldbruck als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt ebenfalls, falls der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

 

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine durch die Camperia GmbH erhobenen, persönlichen Daten zu Bearbeitungs-, Beratungs- und Informationszwecken bei der Camperia GmbH verarbeitet und gespeichert werden. Die Camperia GmbH verpflichtet sich, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben, ausgeschlossen ist das jeweilige Kreditinstitut des Mieters, um die gezahlte Kaution zurück zu überweisen.